Prüfungsstoff
Wegen seines in die Freiheit der Berufswahl eingreifenden Charakters bedarf es zur Festlegung des Prüfungsstoffes stets einer gesetzlichen Grundlage. Diese Gesetz muss dabei nur eine grobe Regelung treffen, insbesondere lediglich den Zweck bzw. das Ziel der jeweiligen Prüfung festlegen.
Der Prüfungszweck liegt regelmäßig darin, festzustellen, ob der Prüfling sich die zur Ausübung des jeweiligen Berufes nötigen Fähigkeiten angeeignet hat.
Eine solche wenig aussagekräftige Festlegung wird durch die Bestimmungen der Prüfungsordnung ergänzt, die den Prüfungsstoff detaillierter beschreiben, wobei auch dort der Prüfungsstoff denkbar weit und ausfüllungsbedürftig gefasst wird.
Insbesondere ist der Prüfungsstoff vom Prüfungsinhalt streng zu unterscheiden: grundsätzlich gilt: Der Prüfungsinhalt ist aus dem Prüfungsstoff zu bilden und muss diesem entsprechen.
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Dennoch: Den maßgeblichen Prüfungsstoff bestimmt allein die Prüfungsordnung! Insbesondere kann kein Prüfer den Prüfungsstoff durch einen "Deal" begrenzen.
Zwar sollen sich auch die Lehrveranstaltungen, insbesondere Vorlesungen und Übungen am Prüfungsstoff orientieren, auf deren Inhalt kommt es jedoch zur Festlegung des Prüfungsinhaltes nicht an. Es ist völlig in Ordnung, wenn die Prüfungsthemen zugunsten der Prüflingen hinter dem Unterrichtsstoff zurückbleiben, aber genauso zulässig, dass sie darüber hinausgehen, soweit sie sich im Rahmen des Prüfungsstoffes bewegen. Es gilt der Grundsatz:
"Geprüft wird was gelernt werden soll, nicht was gelehrt wurde."
Jeder Student hat die Pflicht zum Selbststudium, d.h. er muss sich den Prüfungsstoff, soweit er nicht Thema der Lehrveranstaltungen ist, selbst anzueignen.
Änderungen des Prüfungsstoffes innerhalb der Ausbildung bedürfen in der Regel einer Übergangsregelung, da sie häufig mit der Chancengleichheit der Prüflinge kollidieren. Unproblematisch sofort möglich sind dagegen stets Begrenzungen und Vereinfachungen des bestehenden Prüfungsstoffes.
Regelmäßig hilft ein Blick in die Prüfungsordnung. Nur daran sollte man sich orientieren.
Die Geeignetheit von Prüfungsfragen ist gerichtlich nachprüfbar, insbesondere müssen Prüfungsfragen klar und eindeutig formuliert sein. Der Prüfling muss nach verständiger Würdigung genau erkennen können, was von ihm verlangt ist.
Begrenzt wird die Überprüfung der Prüfungsfragen jedoch durch einen sogenannten Beurteilungsspielraum der Prüfungsbehörde, der unter anderem Auswahl, Umfang und Schwierigkeitsgrad umfasst.
Zusammenfassend stellen sich folgende Mindestanforderungen an den Prüfungsinhalt:
- Kann die Prüfungsfrage dem Prüfungsstoff zugeordnet werden?
- Dient die Prüfungsfrage dem Prüfungszweck?
- Ist die Prüfungsfrage klar und eindeutig formuliert?