Rücktritt von der Prüfung
Insbesondere bei Krankheit während der Prüfung, aber auch bei Störungen oder falscher Aufgabenstellung beispielsweise kommt dem Rücktritt von der Prüfung entscheidende Bedeutung zu.
Wichtig ist vor allem, dass er stets rechtzeitig, d.h. unmittelbar nach Erkennen des Hindernisses gegenüber der Prüfungsbehörde oder dem Prüfer in der mündlichen Prüfung erklärt wird. In aller Regel ist eine ausdrückliche Rücktrittserklärung erforderlich. Ein Rücktritt unter Vorbehalt ist nicht möglich. Ausnahmen bilden nur Krankenhausaufenthalte und unter Umständen auch Verkehrsunfälle. Allein die Übersendung eines ärztlichen Attestes reicht nicht aus.
Die Gründe des Rücktritts sind mit der Rücktrittserklärung zu benennen. Außerdem ist bei mehraktigen Prüfungen kenntlich zu machen, welche Reichweite die Rücktrittserklärung haben soll, etwa nur für die gerade bevorstehende/ andauernde Klausur, für mehrere oder gar für die ganze restliche Prüfung.
Schließlich müssen die angegebenen Rücktrittsgründe glaubhaft gemacht werden. Dafür ist häufig die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes nötig. Privatärztliche Bescheinigungen können jedoch unterstützend ebenfalls vorgelegt werden. Das empfiehlt sich insbesondere dann, wenn es um einen akuten Zustand ging, der zum Zeitpunkt der amtsärztlichen Begutachtung bereits abgeschwächt oder schon wieder völlig abgeklungen ist.. Der Notarzt oder Privatarzt hat in solchen Fällen die konkreteren Feststellungen getroffen, die der Amtsarzt nur noch auf ihre Plausibilität hin überprüfen kann.
Im Falle der unerkannten Prüfungsunfähigkeit ist außerdem darzulegen, warum der Rücktritt erst nach Abschluss der Prüfung erfolgen konnte.
Auch für den Rücktritt sollte dringend die Prüfungsordnung genau studiert werden. Diese geht diesen allgemein genannten Grundsätzen stets vor, d.h. ihre Regelungen zum Rücktritt sind zwingend zu beachten. Insbesondere wird oft das Erfordernis eines amtsärztlichen Attestes festgeschrieben. Auch bestimmte Ausschlussfristen für die Rücktrittserklärung können geregelt sein. Meist wird die Rücktrittserklärung auch an die Schriftform gebunden, wenngleich der Rücktritt schon unter dem Gesichtspunkten eines späteren Nachweises immer schriftlich erfolgen sollte.
Einige Prüfungsordnungen sehen darüber hinaus ein gesondertes Genehmigungsverfahren vor. Dieses ist in solchen Fällen unbedingt einzuhalten. Insbesondere muss mit der Rücktrittserklärung die Genehmigung desselbigen beantragt werden.
Nebenbei bemerkt: Ach wenn die Prüfungsordnung keine Regelungen zum Rücktritt enthält, heißt das nicht, dass es ein Rücktrittsrecht nicht gibt. Ein Rücktrittsrecht solches existiert immer. Es wird entweder in der Prüfungsordnung direkt gewährt oder aber es ergibt sch aus dem grundrechtlich verbürgten Grundsatz der Chancengleichheit. Ohne Regelungen in der Prüfungsordnung ergibt sich das Rücktrittsrecht danach direkt aus Art. 3 Abs. 1 GG.
An den Rücktritt sind zusammenfassend folgende Anforderungen zu stellen:
- tatsächliches Hindernis z.B. Krankheit oder Störungen in der Prüfung
- unverzüglich, schriftliche, vorbehaltlose Rücktrittserklärung bei der Prüfungsbehörde
- ggfs. Darlegung des Umfanges
- Angabe des Rücktrittsgrundes
- Nachweis des Rücktrittsgrundes
- ggfs. Antrag auf Rücktrittsgenehmigung
Tipps zum Prüfungsverfahren
I. Vor der Prüfung
Besorgen Sie sich Ihre Prüfungsordnung. Diese ist wichtig für den gesamten Studien- und Prüfungsablauf.
II. In der Prüfung
Rügen Sie während der Prüfung auftretende Missstände gleich welcher Art immer, sofort gegenüber dem Aufsichtspersonal oder der Prüfungskommission rügen.
III. Nach der Prüfung
Nach der Prüfung sollten Sie sich zunächst einmal freuen, dass es für's Erste geschafft ist und das Ergebnis abwarten. Sie sollten sich aber gerade nicht zurücklehnen und Abwarten, wenn Ihnen nach der Prüfung bekannt wird, dass Sie nicht voll leistungsfähig waren.

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